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Cannabis im Kleingarten?

Cannabisgesetz – CanG

Der Bundestag hat am 23. Februar 2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) verabschiedet.

Das Gesetz ist ein so genanntes „Verbotsgesetz mit Erlaubnis-vorbehalt“. Das heißt, der Anbau von Cannabis ist grundsätzlich weiterhin verboten und nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. zum privaten Gebrauch (3 Cannabispflanzen)
  2. in Form des gemeinschaftlichen Eigenanbaus in Anbauver-einigungen

Zu 1. Privater Gebrauch

  • Der Anbau der 3 Pflanzen zum privaten Gebrauch ist lediglich im Bereich der Wohnung bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt. Der Anbau von Cannabis ist daher im Bereich von Kleingartenanlagen auch nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes nicht erlaubt.
  • Allenfalls in einer sehr eingeschränkten Ausnahmesituation, nämlich bei bestandsgeschützter Wohnnutzung (nach § 18 (2) bzw. § 20a (8) BKleingG), könnte der Anbau zulässig erscheinen; aber lediglich innerhalb der Laube. Denn der vom Gesetzgeber im § 10 Abs. 1 CanG geforderte Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, kann auf der Parzelle einer typischen Kleingartenanlage nämlich nicht gewährleistet werden.

Die gesetzliche Bestimmung lautet:

(„Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.“)

Zu 2. Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen Die Nutzung von Kleingartenflächen durch „Anbauvereinigungen“ im Rahmen eines Kleingartenpachtvertrages ist nicht zulässig:

  • Zum einen ist der Abschluss eines Pachtvertrages im Rahmen des BKleingG ausschließlich mit natürlichen Personen und nicht mit juristischen Personen zulässig.
  • Ebenso wäre bei Anbauvereinigungen die für die kleingärtne-rische Nutzungsart kennzeichnende Vielfalt der Gartenbauer-zeugnisse nicht gegeben.
  • Vor allem aber wären die vom Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 CanG geforderten hohen Hürden im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes nicht mit der typischen Konzeption einer Kleingartenanlage und den daraus den Pächtern erwachsenden vertraglichen Verpflichtungen in Einklang zu bringen.

Die gesetzliche Bestimmung lautet:

(„Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen.“)

Fazit:

Der Anbau von Cannabis im Kleingarten ist weiterhin nicht erlaubt.

Zuwiderhandlungen können als Missbrauch der Pachtsache die fristlose Kündigung nach sich ziehen.